Studie zur Patientenverfügung: Große Wissensdefizite bei Medizinern und Patienten

19. Dezember 2014

Am Montag, den 15.12.2014 wurde die Studie, welche vom Institut für Ethik und Recht in der Medizin (IERM, Wien) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit erstellt wurde, präsentiert. Die Studie mit dem Titel “Rechtliche Rahmenbedingungen und Erfahrungen bei der Umsetzung von Patientenverfügungen” ergab, dass sowohl auf Seiten der Angehörigen der Gesundheitsberufe als auch in der österreichischen Bevölkerung ein Informationsdefizit herrscht, was die Patientenverfügung betrifft, erklärt Gerhard Aigner, Sektionsleiter im Bundesministerium für Gesundheit bei der Präsentation.

Auch die Errichtungszahlen sind gering. Nur rund vier Prozent der Bevölkerung in Österreich hat tatsächlich eine Patientenverfügung errichtet. Die Ursachen laut den Studienautoren: Aufseiten der Angehörigen der Gesundheitsberufe mangelt es an Information über die Patientenverfügung, ebenso wie an einem Bewusstsein für deren Bedeutung. Um die Selbstbestimmung der Patienten und den reibungslosen Arbeitsalltag für die Gesundheitsberufe zu gewährleisten, werde es nötig sein, die Patientenverfügung in einen Dialog auch mit den bei der Errichtung der Patientenverfügung eingebundenen Personen (Ärzte, Notare, Rechtsanwälte) einzubetten, hieß es. Zum Vergleich: In Deutschland haben sich rund 15 Prozent zu einer Patientenverfügung entschlossen.

Die Studie zeigt jedoch eine Tendenz zu einer Entscheidungsdelegation an Ärztinnen und Ärzte und an Angehörige. Es wäre zu diskutieren, ob das jetzige Maß an Autonomie bei Behandlungsentscheidungen für viele Menschen ohne eine entsprechende Unterstützung eine Überforderung oder gar eine Zumutung bedeutet”, so Körtner, der für die Studie verantwortlich zeichnet.

Die Möglichkeit, eine Patientenverfügung zu errichten, besteht seit 2006. Mit einer Patientenverfügung wird eine bestimmte medizinische Behandlung vorweg abgelehnt. Diese Erklärung soll für den Fall gelten, dass sich der Patient nicht mehr wirksam äußern kann. Das seit 2006 gültige Gesetz sieht zwei Varianten vor: Zum einen kann sie verbindlich, zum anderen nur „beachtlich“ sein.

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Studie im Volltext

Textquellen:
Bundesministerium für Gesundheit (Link),
Institut für Ethik und Recht in der Medizin (Link),
Beitrag orf.at vom 16.12.2014 (Link).