OGH: Verkehrsunfall bei einer Einsatzfahrt der Wiener Berufsrettung
Der Oberste Gerichtshof stellt in einer am 15.9.2026 ergangenen Entscheidung klar, dass bei der Beurteilung der Ersatzpflicht im Rahmen der Gefährdungshaftung nach § 11 EKHG das Verschulden eines Lenkers auch dann zu berücksichtigen ist, wenn dieser im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig geworden sein sollte.
Im Detail führte das Gericht aus: Fällt ein Verkehrsunfall in den Anwendungsbereich der Amtshaftung, können daneben Ansprüche aus Gefährdungshaftung nach dem EKHG, nicht aber solche aus der Verschuldenshaftung geltend gemacht werden. Dies ändert aber nichts daran, dass bei der Beurteilung der Ersatzpflicht nach § 11 Abs 1 EKHG auch das Verschulden des im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätigen Fahrzeuglenkers zu berücksichtigen ist. Im konkreten Fall war vom Alleinverschulden des Lenkers des Einsatzfahrzeugs auszugehen, sodass die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen war.
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Die Entscheidung in voller Länge: Link
Quelle:
Oberster Gerichtshof (Link)