OGH-Entscheidung zu Ausübung rettungsdienstlicher Leistungen durch Private

28. Dezember 2015

OGH-Entscheidung vom 17. 11. 2015, 4 Ob 207/15t:

Das Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 (TRG) bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass auch private Rettungsdienstleistungen nur jenen Rettungsorganisationen vorbehalten sind, die einen entsprechenden Vertrag mit dem Land Tirol aufweisen.

Die von mehreren Vereinen als Rettungsorganisation gegründete klagende GmbH erbringt den öffentlichen Rettungsdienst im Land Tirol. Die beklagte Partei bietet neben Dienstleistungen im Sicherheits- und Detektivbereich auch solche im Rettungswesen an und wirbt damit, dass sie für Veranstaltungen „im Dienstleistungsbündel“ neben dem Security-Personal auch Rettungsfahrzeuge, Sanitäter und Notärzte zur Verfügung stellen könne.

Die klagende Partei warf der beklagten Partei eine unlautere Geschäftspraktik vor und beantragte, ihr mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Leistungen des Rettungsdienstes anzubieten und durchzuführen, sofern sie nicht über einen schriftlichen Vertrag mit dem Land Tirol verfüge.

Die Vorinstanzen wiesen das Sicherungsbegehren ab und hielten fest, dass das Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 (TRG 2009) den Rettungsdienst in Tirol nicht monopolisiere.

Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei zurück.

Er ging davon aus, dass sich für die von ihr vertretene Rechtsansicht keine Anhaltspunkte aus dem TRG ergeben. Das TRG regelt zweifelsfrei nur den „öffentlichen Rettungsdienst“. Eine Unzulässigkeit, (sonstige) Rettungsleistungen außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes ohne Vertrag mit dem Land Tirol anzubieten, kann nicht daraus abgeleitet werden, dass das Land die Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes wahrzunehmen hat. Auch die dem Land eingeräumte Befugnis, die Besorgung von Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes Dritten mit schriftlichem Vertrag ganz oder teilweise zu übertragen  und die inhaltlichen Vorgaben laut TRG an einen derartigen Vertrag machen die Durchführung eines „privater Rettungsdienstes“ nicht rechtswidrig, zumal sich auch sonst im TRG keine Norm findet, nach der die Ausübung einer derartigen Tätigkeit ohne Rechtsgeschäft mit dem Land oder ohne hoheitlichen Akt (zB Konzession) rechtswidrig oder gar strafbar ist.

Quelle: Website des OGH

Entscheidung im Volltext im RIS