Kompetenz des Pflegepersonals in Notfällen

20. Februar 2017

Im Zuge der Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) wurden per 1.9.2016 Änderungen u.a. auch in den Kompetenzen bei Notfällen vorgenommen. Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist gemäß § 14a GuKG zu folgenden Maßnahmen berechtigt:

Gesetzestext

(1) Die Kompetenz bei Notfällen umfasst:

  1. Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
  2. eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines Arztes ist zu veranlassen.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen insbesondere
  1. Herzdruckmassage und Beatmung,
  2. Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
  3. Verabreichung von Sauerstoff.

Erläuterungen

Im Zuge des Gesetzgebungsprozesses wurde im Rahmen der Regierungsvorlage diese Bestimmung wie folgt erläutert:

Notfall ist jede Situation, in der eine drohende physische und/oder psychische Gefährdung des Menschen eintritt, welcher dieser nicht ohne entsprechend handelnde Akteure/-innen überwinden kann. Notfälle müssen hierbei nicht zwingend eine unmittelbare vitale Gefährdung darstellen, die lebensrettende Sofortmaßnahmen erforderlich machen, können jedoch ohne das entsprechende Handeln zu lebensbedrohlichen Zuständen führen. Im Rahmen der Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen fallen unter „Beatmung“ nach dem derzeitigen state of the art neben Beatmungsmasken insbesondere oropharyngeal und nasopharyngeal Tuben und der supraglottische Larynxtubus. Die Möglichkeit des Einsatzes weiterer Beatmungshilfen (z.B. supraglottische und endotracheale Tuben) im Rahmen der cardio-pulmonalen Reanimation besteht insofern, als die anatomischen und (patho)physiologischen Kenntnisse bereits derzeit integraler Bestandteil der Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sind. Diese Befugniserweiterung ist ausschließlich auf die cardio-pulmonale Reanimation beschränkt.”

Quellen:
Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes (Link)
Website des Österr. Parlaments (Link)
 Materialien zur GuKG-Novelle 2016 (Link)