Demenzerkrankte im Rettungsdienst

24. Oktober 2016

Ab Übernahme des Patienten sind Sanitäter jeglicher Qualifikationsstufe (Rettungssanitäter, Notfallsanitäter) gemäß § 9 Sanitätergesetz (SanG) für den Patienten verantwortlich und haben diesen eigenverantwortlich und entsprechend der aktuellen Lehrmeinung zu versorgen und zu betreuen. Um sich nicht einer Einlassungsfahrlässigkeit auszusetzen, haben sich die Sanitäter vor der Patientenübernahme einen Eindruck vom Patienten zu verschaffen und seinen Zustand einzuschätzen. Ergeben sich aufgrund der Patientenbeurteilung Bedenken, ob die Kompetenzen des konkreten Sanitäters zur sorgfältigen Weiterbetreuung während des Transportes ausreichend sind, so ist das übergebende Personal hierüber zu informieren.

Im Falle der Übernahme eines Patienten durch Sanitäter haben alle anderen Gesundheitsberufsangehörigen jene Informationen, die für eine fachgerechte Weiterbetreuung und -versorgung durch die Sanitäter notwendig sind, zu erteilen (zB Kollapsneigung des Patienten, Demenzerkrankung). Das übergebende Personal (Pflegepersonal, Ärzte) kann sich bezüglich dieser Informationen nicht auf die Verschwiegenheitspflicht oder den Datenschutz berufen und die Informationsweitergabe verweigern. Ein (kurzes) Übergabegespräch auch bei Heimtransporten ist daher dringend zu empfehlen.

Erst mit Übergabe des Patienten an ein anderes Behandlungsteam (einen anderen Behandler) wechselt der Verantwortungsbereich. Als Behandlungsteam (Behandler) kommen zB ein später eintreffender Rettungswagen mit Notfallsanitäter, ein (Not-) Arzt oder eine Notfallambulanz im Krankenhaus in Frage. Bei der Übergabe im Krankenhaus muss die Übergabe an Angehörige von Gesundheitsberufen erfolgen, die zur Weiterversorgung aufgrund ihrer berufsrechtlichen Kompetenzen befugt sind (zB Ärzte, Pflegepersonal; nicht hingegen der Portier oder Reinigungspersonal). Im Rahmen der Übergabe muss auch die Informationsweitergabe erfolgen („Übergabegespräch“). Sanitäter haben Ärzten und Pflegepersonal, die mit der Weiterversorgung eines Patienten betraut sind (zB Aufnahmeteam im Krankenhaus, Pflegepersonal im Pflegeheim), alle für die Versorgung nötigen Informationen zu erteilen (§ 7 Abs 2 SanG). Dies soll sicherstellen, dass der Patient fachgerecht weiterversorgt werden kann.

Bei einem „Heimtransport“ wechselt der Verantwortungsbereich, wenn der “weiterversorgungspflichtige Patient” an betreuende Angehörige oder Pflegekräfte übergeben wird. Sofern keine betreuenden Personen anwesend sind, ist der Patient jedenfalls bis in die Wohnung zu begleiten. Ist für die Sanitäter jedoch erkennbar, dass der hilfsbedürftige Patient alleine einer Gefahr ausgesetzt wäre (zB demenzkranke/desorientierte Person), darf der Patient nicht alleine gelassen werden.

=> Link zur “Linzer-Einsatzgeschichte”, OÖ Online Nachrichten

Weiterführende Literatur:
Burkowski/Halmich, SanG Kommentar (2016) => Link

Quelle:
OÖ Online Nachrichten (Link)